VERBAND BERLINER VERWALTUNGSJURISTEN e.V.

Die Tarifverhandlungen für die Tarifbeschäftigten der Länder sind nach nunmehr drei Verhandlungsrunden abgeschlossen. Im Ergebnis erhalten die Tarifbeschäftigten zunächst eine abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von 3000 Euro, von denen 1800 Euro bereits in den nächsten Wochen gezahlt werden sollen und der Rest in von Januar bis Oktober 2024 in monatlichen Teilbeträgen von 120 Euro.

Zum November 2024 werden dann die Tabellenentgelte um 200 Euro angehoben und zum 1. Februar 2025 folgt dann eine weitere Anhebung um 5,5%. Darüber hinaus darf das Land Berlin seinen Beschäftigten mit Billigung der Tarifpartner weiterhin die monatliche Hauptstadtzulage von 150 Euro zahlen. Der Stimmrechtsausschluss und ein drohender Ausschluss aus der Tarifgemeinschaft ist damit abgewendet. Davon abgesehen entspricht der Tarifabschluss damit im Kern den Vereinbarungen für die Beschäftigten von Bund und Kommunen vom April 2023.

Als Beamte des Landes Berlin erwarten wir, dass dieser Abschluss entsprechend den bisherigen Ankündigungen der Finanzverwaltung unverzüglich für die Berliner Beamten übernommen wird, um den Abstand zur Besoldung der Bundesbeamten nicht noch weiter zu erhöhen. Darüber hinaus sollten erste Schritte unternommen werden, um die Berliner Besoldung entsprechend der Ankündigung des Senats schrittweise an das „Grundniveau“ der Bundesbeamtenbesoldung heranzuführen. Die schlichte Übernahme des Tarifabschlusses ist dazu jedenfalls nicht geeignet, da sie lediglich die bereits erfolgte Erhöhung der Bundesbeamtenbesoldung nachholt.

Besonders pikant ist im Übrigen die von der Tarifgemeinschaft abgesegnete Hauptstadtzulage. Denn erst vor wenigen Tagen hat das Verwaltungsgericht Berlin die bei Beamten nur bis zur Besoldungsgruppe A 13 gewährte Hauptstadtzulage wegen des Verstoßes gegen das besoldungsrechtliche Abstandsgebot als verfassungswidrig bewertet und eine entsprechende Vorlage zum Bundesverfassungsgericht beschlossen.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat in ihrem Beschluss vom 4. Dezember 2023 (VG 5 K 77/21) ausgeführt:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt das besoldungsrechtliche Abstandsgebot einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums und damit ein verfassungsrechtliches Gebot dar. Die Beamtenbesoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung, wonach beispielsweise Beamte der Besoldungsgruppe A 13 weniger verdienen als Beamte der Besoldungsgruppe A 14. Bestehende Besoldungsabstände zwischen den Besoldungsgruppen sind Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten. Das besoldungsrechtliche Abstandsgebot untersagt dem
Gesetzgeber, ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums bei der Ausgestaltung des Besoldungsrechts, diesen Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen infolge von Einzelmaßnahmen einzuebnen oder (signifikant) abzuschmelzen.

Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Berliner Gesetzgeber mit der Einführung der bis zur Besoldungsgruppe A 13 gewährten Hauptstadtzulage zum 1. November 2020 gegen das besoldungsrechtliche Abstandsgebot verstoßen hat. Der Ausschluss der Beamten der Besoldungsgruppe A 14 von dem Bezug der Hauptstadtzulage führe dazu,dass der Besoldungsabstand zwischen den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 in der Erfahrungsstufe 1 vollkommen eingeebnet worden und in den übrigen Erfahrungsstufen signifikant abgeschmolzen sei. Auch der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen A 15 und A 13 (mit Amtszulage) werde zu stark verringert. Die Einführung der Hauptstadtzulage sei auch nicht das Ergebnis einer (grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässigen) Neuordnung des Besoldungsgefüges für alle Beamten in Berlin. Vielmehr werde mit der Hauptstadtzulage nach der Gesetzesbegründung das Ziel verfolgt, Personal für das Land Berlin zu gewinnen bzw. zu halten; die Beschränkung des Empfängerkreises auf Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 diene der „sozialen Kappung“.

Da nur das Bundesverfassungsgericht verbindlich die Verfassungswidrigkeit der Regelung zur Hauptstadtzulage feststellen kann, hat das Gericht das Verfahren ausgesetzt und diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Vor diesem Hintergrund wäre der Senat gut beraten, die Beschränkung der Hauptstadtzulage auf die Besoldungsgruppen bis A 13 schnellstmöglich aufzuheben. Denn die damit abgefederten  finanziellen Mehrbelastungen des Lebens in der Stadt Berlin betreffen alle Kolleginnen und Kollegen in ähnlicher Weise.

Der Vorstand