VERBAND BERLINER VERWALTUNGSJURISTEN e.V.

Mit dem Besoldungsanpassungsgesetz 2021 hat das Land Berlin die Bezahlung seiner Beamten inzwischen so weit verbessert, dass die Beamtenbesoldung in Berlin nunmehr im mittleren Bereich der in den Bundesländern üblichen Besoldung liegt, wenn auch weitab von der Besoldung in Ländern wie Bayern oder BadenWürttemberg.

Demgegenüber war der Senat offenbar nicht bereit, bei seinen Berechnungen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für eine amtsangemessene Besoldung unverändert zu übernehmen. Um den Abstand zum Existenzminimum zu vergrößern wurden zwar die Besoldungsgruppe A 4 gestrichen und Kinderzuschläge in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 erhöht, jedoch ist die Senatsverwaltung für Finanzen bei den Berechnungen zur Mindestalimentation ausdrücklich von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts abgewichen.
So übernehmen die Berechnungen zum Besoldungsanpassungsgesetz nicht die Vorgaben zu den Unterkunfts- und Heizbedarfen, die das BVerfG für die Berechnung des Mindestabstandes zum Existenzsicherungsniveau zugrunde gelegt hat. Stattdessen geht der Senat von den geringeren Werten der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales aus und begründet dies damit, diese würden den Berliner Mietmarkt besser abbilden. Damit wird die Realität des Berliner Immobilienmarkts weitgehend ignoriert. Zudem veranschlagt die Verwaltung geringere Werte für Bildung und Teilhabe, als vom BVerfG für 2015 bei der Berechnung des Mindestabstandes berücksichtigt worden sind. Dass mit dieser Verfahrensweise das Abstandgebot selbst bei den beschlossenen Anpassungen in den unteren Besoldungsgruppen nicht gewahrt sein dürfte, zeigt ein vom Deutschen Richterbund aufgezeigtes Beispiel. Danach hat eine vierköpfige Familie einer A5-Beamtin im Jahr 34.687,04 EUR netto zu Verfügung, während die Familie einer A7-Beamtin 34.828,48 EUR, also monatlich nur 11,79 EUR netto mehr erhält.

Mit dieser Verfahrensweise des Senats soll offenbar die Notwendigkeit einer grundlegenden Neuordnung des Besoldungsgefüges unter Berücksichtigung aller Besoldungsgruppen auf der Grundlage der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, zu denen insbesondere auch die Einhaltung des Abstandsgebots gehört, unterlaufen werden. Nach derzeitigem Informationsstand soll die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch nur für die Jahre 2009 bis 2015 umgesetzt werden. Profitieren sollen nur Kläger und Widerspruchsführer. Damit ist abzusehen, dass es zu neuen und voraussichtlich erfolgreichen Klagen auf amtsangemessene Besoldung kommen wird.
Offenbar erkennt der Senat nicht, dass er mit seiner Haltung nicht nur seine Fürsorgepflicht gegenüber Richtern und Beamten vernachlässigt, sondern vor allem auch das Vertrauen in einen funktionsfähigen Rechtstaat untergräbt.

Berlin, im April 2021
Der Vorstand