VERBAND BERLINER VERWALTUNGSJURISTEN e.V.

8 Forderungen an die neue Regierungskoalition

Berlin hat gewählt und voraussichtlich wird wieder eine rot-rot-grüne Koalition die neue Landesregierung bilden. Daher erscheint es nur schwer vorstellbar, dass diese neue Regierungskoalition, die - abgesehen von einigen neuen Gesichtern - ein politisches Abbild der alten Landesregierung sein dürfte, die seit Jahren wachsenden Probleme der Berliner Verwaltung zügig und erfolgreich in den Griff bekommt. Denn die vielfach unklare Aufgabenverteilung und Verantwortlichkeit bei gesamtstädtischen und sonstigen kommunalen Aufgaben, sich überlagernde Zuständigkeiten und zeitraubende Beteiligungsverfahren sowie gravierende Steuerungsdefizite seitens der Senatsverwaltungen hat die rot-rot-grüne Landesregierung seit Jahren weitgehend toleriert. Auch ist die ordnungsgemäße Erledigung der Verwaltungsaufgaben und die zweckentsprechende und gleichartige Ausübung des Verwaltungsermessens in den politisch oft sehr heterogenen Bezirksämtern seit Jahren nicht gewährleistet. In dieses Bild passt, dass der Senat die eindeutigen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Beamtenbesoldung bis heute ignoriert hat.

Vor diesem Hintergrund fordert der Verband der Berliner Verwaltungsjuristen e. V. für die Berliner Verwaltung ein in den ersten 18 Monaten der neuen Wahlperiode umzusetzendes Sofortprogramm mit folgenden Maßnahmen:

1. Klare und eindeutige Abgrenzung der vom Senat wahrzunehmenden gesamtstädtischen Aufgaben und der bezirklichen Aufgaben

Es bedarf einer detaillierten Aufgabenbeschreibung und -verteilung im Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz. Eindeutige Verantwortlichkeiten sind zu schaffen. Gemeinsame Zielvereinbarungen können sie nicht ersetzen.

2. Konsequente Aufgabenkritik

Im Rahmen einer umfassenden Aufgabenkritik sind ineffiziente und verzichtbare Verwaltungsprozesse zu identifizieren und abzuschaffen. Umfangreiche, oft zeitraubende Beteiligungsverfahren sind kritisch zu hinterfragen, auf ein unverzichtbares Mindestmaß zurückzuführen oder aufzugeben.

3. Fachaufsicht der Senatsverwaltungen über die Bezirksämter

Die im Zuge der Verwaltungsreform der neunziger Jahre weitgehend abgeschaffte Fachaufsicht des Senats über die Bezirksämter ist wieder einzuführen. Nur so kann eine einheitliche und ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben und die zweckentsprechende Handhabung des Verwaltungsermessens in den politisch sehr heterogenen Bezirksverwaltungen gewährleistet werden. Dies ist im Interesse der gebotenen gleichartigen Lebensverhältnisse in ganz Berlin unverzichtbar. Es ist für die Stadtgesellschaft nicht hinnehmbar, das gleiche Sachverhalte im Bezirk A völlig anders behandelt und entschieden werden als im Bezirk B.

4. Gesetzlich verankerte und verbindliche einheitliche Struktur der Bezirksämter, ihrer Abteilungen und Ämter

Eine gesetzlich festgelegte und verbindliche einheitliche Struktur der Bezirksämter, Ihrer Abteilungen und Fachbereiche (Ämter), verbunden mit einer einheitlichen Benennung der Abteilungen, ist dringend erforderlich. Nur so können klare Zuständigkeiten sichergestellt und zugleich das wichtige Interesse der Bürger an einer in ganz Berlin einheitlichen und transparenten Verwaltungsstruktur erreicht werden. Die gesetzlich festgelegten verbindlichen Strukturen sollten sich auch in den Aufgabenzuschnitten der Ausschüsse der Bezirksverordnetenversammlungen widerspiegeln, um klare Zuordnungen und Verantwortlichkeiten zu schaffen.

5. Stärkung der Bezirksbürgermeister durch Direktwahl und Eingriffsrechte

Derzeit führen die Bezirksstadträte ihre Abteilungen (Geschäftsbereiche) in eigener Verantwortung, ohne dass es ein Eingriffsrecht des Bezirksbürgermeisters in Bezug auf die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Aufgabenerledigung gibt. Dies ist angesichts der sehr heterogenen politischen Zusammensetzung der Bezirksämter im Interesse einer leistungsfähigen und an Recht und Gesetz orientierten Verwaltung nicht mehr zu vertreten. Dies gilt umso mehr angesichts der im bundesweiten Vergleich extrem geringen Anforderungen an die Qualifikation der Berliner Bezirksamtsmitglieder.

Die gebotene Stärkung der Bezirksbürgermeister könnte durch ihre Direktwahl und ein gesetzlich verankertes Eingriffs- und Durchgriffsrecht gegenüber den Bezirksstadträten erreicht werden. Erwägenswert ist in diesem Zusammenhang die Einführung der in fast allen übrigen Bundesländern bestehenden und bewährten sog. Ratsverfassung. Dort unterstehen die von der Kommunalvertretung gewählten Stadträte (Beigeordnete) den direkt gewählten Bürgermeistern und sind weisungsabhängig.

6. Einheitliche digitale Infrastruktur

Eine einheitliche und für den Bürger einfach zugängliche digitale Infrastruktur aller Verwaltungsbehörden ist die Grundlage jeder leistungsfähigen und effektiven Verwaltungstätigkeit im 21. Jahrhundert und Basis der anzustrebenden Automatisierung von Verwaltungsverfahren. Interoperable Systeme müssen es ermöglichen, dass sich Verwaltungseinheiten im Rahmen der datenschutzrechtlichen Grenzen ohne Medienbrüche jederzeit untereinander austauschen und ohne erhebliche Zeitverluste kooperieren können. Bezirkliche Sonderwege und Einzellösungen sind damit unvereinbar.

7. Mehr Personal für die Bezirksämter

Die Personalressourcen der Bezirksämter sind immer noch völlig unzureichend. Dies wird nicht zuletzt bei den für Baumaßnahmen zuständigen Fachbereichen und angesichts der Pandemie insbesondere bei den Gesundheits- und Ordnungsämtern deutlich, die nicht in der Lage sind, auf die aktuellen Anforderungen zeitnah und sachgerecht zu reagieren.

8. Beachtung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

Die im Mai 2020 getroffene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Amtsangemessenheit der Berliner Richterbesoldung, die in vergleichbarer Weise auch für die Beamten des Landes Berlin Maßstäbe setzt, ist seitens des Senats bezüglich der Berliner Richterinnen und Richter nur unzureichend beachtet und in Bezug auf die beamteten Dienstkräfte des Landes Berlin bis heute ignoriert worden. Dies ist mit dem Rechtstaatsprinzip, dem die Landesregierung uneingeschränkt verpflichtet ist, unvereinbar.

Berlin, im November 2021

Der Vorstand